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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

der DK Kunststoff-Service GmbH



1. Allgemeines

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferung der DK Kunststoff-Service GmbH (Verkäufer), auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
b) Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden den Verkäufer nicht. Das Stillschweigen des Verkäufers gegenüber abweichenden Bedingungen gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Sind die Bedingungen des Verkäufers dem Käufer nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie Ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
c) Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen erhalten, gilt das des Verkäufers.


2. Angebote, Lieferfristen, Preise

a) Angebote sind bezüglich Preis und Menge freibleibend.
b) Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
c) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger, sowie recht- zeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten hat.
d) Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung und Zahlung als anderes Geschäft. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Arbeiter- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrung, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Herstellung oder den Versand der Ware verringern oder verhindern, befreien den Verkäufer für die Dauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Unter den genannten Voraussetzungen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
e) Nimmt der Käufer die gekaufte Ware ganz oder teilweise innerhalb einer vereinbarten Lieferfrist nicht ab, so kann der Verkäufer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Das gleiche gilt, wenn der Käufer mit der Bezahlung in Verzug gerät.
f) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Den Verkaufspreisen ist der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz hinzuzurechnen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie freibleibend ab Abgangsort der Ware. Verteuerung bei Frachten, Zöllen und sonstigen Abgaben, die nach Auftragsbestätigung eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Bei Änderung der Währung oder Wechselparitäten in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Teillieferung hat der Verkäufer das Recht, von demselben zurückzutreten, ebenso ist der Verkäufer berechtigt, Währungsverluste dem Käufer zu belasten, wenn Zahlungen erst nach einem vereinbarten Zahlungsziel beim Verkäufer endgültig gutgeschrieben werden oder eingehen.


3. Maße und Gewichte

a) Die für die Berechnung maßgebende Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei der Verladung durch den Verkäufer oder einen seiner Beauftragten.


4. Versand

a) Der Versand erfolgt, sobald die Ware das Auslieferungslager des Verkäufers verlassen hat, auf Rechnung und Gefahr des Käufers und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Die Wahl der Versandart und des Versandweges trifft der Verkäufer. Wird auf Verlangen des Käufers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, hat der Käufer die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn der Verkäufer sich zur frachtfreien Lieferung verpflichtet hat.


5. Zahlung

a) Die Rechnungen sind sofort zur Zahlungen in bar oder durch Überweisung auf das Bankkonto des Verkäufers fällig.
b) Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber und bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Die Höchstlaufzeit von Wechseln beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont- und Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
c) Skontogewährung bedarf der Vereinbarung und hat auf jeden Fall zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert, einschließlich Mehrwertsteuer ohne Fracht und Verpackung.
d) Bei Zahlungsverzug, Scheck oder Wechselprotest, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln, sind alle Forderungen des Verkäufers unabhängig von der Laufzeit und etwa hereingenommener oder gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse, Nachname oder sonstige geeignete Sicherheit auszuführen und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist hierzu, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
e) Die Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.


6. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird: Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
Der Käufer hat in diesen Fällen, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, alleine oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilwert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt, die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
e) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 und 4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
f) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 und 4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
g) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
h) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen der außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest oder sonstige Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers nachhaltig in Frage zu stellen, erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
i) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherungen die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.


7. Mängel

a) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, sofern der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachkommt und sie unverzüglich nach Eintreffen der Ware an dem vom Käufer vorgeschriebenen Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht entdeckt werden können, sind nach Entdeckung innerhalb der angemessenen Frist zu rügen. Alle Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach Gefahrenübergang.
b) Bei Mängeln der vom Verkäufer gelieferten Ware, ist dieser zur zweimaligen Ersatzlieferung berechtigt. Wenn der Verkäufer zu einer derartigen Ersatzlieferung nicht in der Lage ist, kann er Preisnachlass gewähren oder vom Vertrag zurücktreten.
c) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Verkäufer wegen einer mangelhaften Ware nicht geltend machen; die Vorschrift des § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Sollte der Verkäufer gleichwohl aus irgendeinem Rechtsgrund zum Schadensersatz verpflichtet sein, so soll als Höchstbetrag des entstandenen Schadens der auf die mangelhafte Ware entfallende Kaufpreis gelten.
d) Mängel und Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund sind spätestens innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Verkäufer die Mängelrüge schriftlich zurückgewiesen hat, gerichtlich geltend zu machen, ansonsten verfallen sie, unabhängig vom Verjährungseintritt.
e) Rückgriffsansprüche gemäß §478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für mit dem Verkäufer abgestimmten Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.


8. Auskünfte und Beratung

a) Die anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen des Verkäufers in Wort und Schrift erfolgen nach bestem Wissen, sind aber auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter - unverbindlich – und befreien den Käufer nicht von seiner eigenen Prüfung der Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke vor Anlauf der eigentlichen Produktion. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Betracht kommen, so wird Schadensersatz nur in dem gleichen Umfang gewährt, wie bei Sachmängeln, gemäß diesen Bedingungen.


9. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort für unsere Lieferung, Zahlung und sonstige Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer und den Käufern ist unser Geschäftssitz und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess.
b) Sollte eine der getroffenen Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien vereinbaren für diesen Fall eine rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unzulässigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Anzuwenden ist ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL), soweit nicht im Einzelfall eine ausdrücklich abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

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